I. Friedhofsgepflegte Urnenreihengrabstätte in Niederndorf, Harpersdorf, Kraftsdorf
Für friedhofsgepflegte Urnenreihengrabstätten mit einheitlicher Gestaltung gem. § 31 Abs. 4 FriedhG (UGA) in Niederndorf, Harpersdorf und Kraftsdorf gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
1. Jede Urnenreihengrabstätte besteht aus einer Grabstelle. Die Urnenreihengrabstätten werden einheitlich als Rasenfläche gestaltet und allein durch den Friedhofsträger (bzw. durch vom Friedhofsträger Beauftragte) angelegt, instandgehalten und gepflegt. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig, die Rasenfläche ist von jeglicher Bepflanzung und anderen Grabbeigaben freizuhalten. Blumenschmuck und Kränze dürfen nicht auf der Wiesenfläche abgestellt werden.
2. Auf jeder Grabstätte wird jeweils eine Gedenkplatte in den Rasen eingesetzt, auf welcher der Vor- und Familienname sowie das Geburts- und das Sterbedatum des/der Verstorbenen vermerkt sind. Die Abmessung der Gedenkplatte betragen: Länge: 0,4 m, Breite 0,3 m. Die Errichtung des Grabmals obliegt dem oder der Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Das Grabmal bleibt Eigentum des/der Nutzungsberechtigten und ist nach Ablauf der Nutzungszeit von diesem/dieser zu entfernen.
3. Die ehemalige Anlage mit friedhofsgepflegten Urnenreihengräbern in Kraftsdorf (UGA) wird mit Inkrafttreten der neuen Gebührenordnung geschlossen.
3.1 Nach Schließung der UGA Kraftsdorf wird auf dem Friedhof Kraftsdorf eine friedhofsgepflegte Urnenreihengrabstätte (Grüne Wiese) gemäß § 33 FriedhG analog zum Friedhof Rüdersdorf mit zentralem Namensgedenkstein angeboten.
II. Urnengemeinschaftsgrabanlage Rüdersdorf
Für die Urnenreihengrabstätte mit einheitlicher Gestaltung gem. § 31 Abs. 4 FriedhG in Rüdersdorf gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
Die Gemeinschaftsgrabanlage Rüdersdorf wird vom Friedhofsträger angelegt, instandgehalten und gepflegt. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Errichtung von individuellen Grabmalen ist unzulässig. Vor- und Familiennamen der Bestatteten werden vom Friedhofsträger auf von ihm zu diesem Zweck errichteten baulichen Anlagen zentral öffentlich einsehbar vermerkt.
III: Wiesengräber
Bei Wiesengräbern handelt es sich um Urnenwahlgrabstätten mit einheitlicher Gestaltung gem. § 32 Abs. 4 FriedhG (Abteilungen in Kraftsdorf, Harpersdorf, Rüdersdorf und Pörsdorf. Der Friedhofsträger behält sich vor, auch auf den anderen Friedhöfen in seiner Trägerschaft diesen Grabtyp zu eröffnen. Für Wiesengräber gelten folgende Gestaltungsvorschriften:
1. Jede Urnenwahlgrabstätte bestehet aus zwei Grabstellen. Die Urnenwahlgrabstätten werden einheitlich als Rasenfläche gestaltet und allein durch den Friedhofsträger (bzw. durch vom Friedhofsträger Beauftragte) angelegt, instandgehalten und gepflegt. Eine individuelle Mitgestaltung ist unzulässig, die Rasenfläche ist von jeglicher Bepflanzung und anderen Grabbeigaben freizuhalten. Blumenschmuck und Kränze dürfen nur an dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
2. Auf jeder Grabstätte ist ein stehendes Grabmal zu errichten, auf welchem die Vor- und Familiennamen sowie die Geburts- und Sterbedaten des/der in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen zu vermerken sind.
Für die stehenden Grabmale gelten folgende Abmessungen:
Länge 0,5m, Höhe 0,7m, Breite max. 0,14 m.
Das stehende Grabmal steht auf einer Sockelplatte, welche ggfs. eine kleine Ausbuchtung mit fest installierter Blumenvase besitzen darf. Für die Sockelplatte gelten folgende Abmessungen: Länge 0,65 m x, Höhe max. 0,1 m x, Breite max. 0,28 m.
Die Errichtung des Grabmals obliegt dem oder der Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Das Grabmal bleibt Eigentum des/der Nutzungsberechtigten und ist nach Ablauf der Nutzungszeit von diesem/dieser zu entfernen.
Anmeldung und Durchführung von Bestattungen - Nutzung der Kirchen für nichtkirchliche Trauerfeiern
Die für eine Bestattung erforderlichen Unterlagen müssen bis spätestens 3 Tage vor der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung vorliegen.
In den Kirchen der Kirchgemeinde Rüdersdorf Kraftsdorf dürfen keine nichtkirchlichen Bestattungsfeiern abgehalten werden. Hierfür steht das Gemeindezentrum Rüdersdorf zur Verfügung, in Kraftsdorf auch die Leichenhalle.
Auf Wunsch der Angehörigen kann in den Kirchen der Kirchgemeinde Rüdersdorf-Kraftsdorf ein Gottesdienst zur Verabschiedung eines Nichtkirchenmitgliedes unter Leitung und Verantwortung eines Pfarrers/Pfarrerin erfolgen. Für diese Gottesdienste gelten folgende Bedingungen:
Der christliche Verkündigungsauftrag zur Auferstehungshoffnung soll deutlich werden. Dies geschieht durch Gesang, Gebet, Predigt.
Für die Nutzung der Kirche zur Verabschiedung eines Nichtkirchenmitgliedes erhebt der Friedhofsträger eine gesonderte Kirchraum und Kasualbenutzungsgebühr in Höhe von 300,- Euro. Der Gemeindekirchenrat behält sich vor, die Höhe dieses Betrages durch Beschluss anzupassen.
Für Trauerfeiern in den Kirchen für Angehörige anderer der ACK angeschlossenen christlichen Kirchen wird keine gesonderte Kasual- und Kirchraumbenutzungsgebühr erhoben.
Bei nichtkirchlichen Bestattungen erfolgt kein Vorläuten. Ein 5-minütiges Geläut zu Beginn des Trauergottesdienstes und ein 3 Minütiges Geläut beim Weg zum Grabplatz sind zulässig.
Nutzungsrechte
Grabnutzungsberechtigte müssen Grabmale, Grabstätteninventar und sonstige Gegenstände bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Nutzungsrechts von der Grabstätte auf eigene Kosten entfernen.